· Fachbeitrag · § 4d EStG
Ehegattenarbeitsverhältnis: Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse
| Werden im Rahmen eines Ehegattenarbeitsverhältnisses Gehaltsansprüche des Arbeitnehmers teilweise zum Zweck betrieblicher Altersvorsorge in Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt, ist die Entgeltumwandlung grundsätzlich am Maßstab des Fremdvergleichs zu messen. Für den Fremdvergleich ist die regelmäßig anzunehmende Angemessenheit und nur ausnahmsweise Unangemessenheit der Umgestaltung der Entlohnung des Arbeitsverhältnisses zu beachten. |
Grundsatz
Nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären und sie die in dieser Vorschrift bestimmten Beträge nicht übersteigen.
Handelt es sich bei der aus dem Versicherungsvertrag bezugsberechtigten Person um den Ehegatten des Arbeitgebers, hat der BFH im Falle einer Direktversicherung bereits entschieden, dass als Abzugsvoraussetzung zwei Voraussetzungen erfüllt sein müssen:
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