· Fachbeitrag · § 5 EStG
Keine Rückstellung für künftige Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer
| Die Bildung einer Rückstellung für künftig zu erwartende Zusatzbeiträge zur Handwerkskammer ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn diese in der Vergangenheit jeweils nach dem Gewerbeertrag bereits abgelaufener Wirtschaftsjahre berechnet worden sind. |
Sachverhalt
Im Streitfall war der Steuerpflichtige Mitglied einer Handwerkskammer, die nach ihrer Beitragsordnung einen Grund- und einen Zusatzbeitrag erhebt. Bemessungsgrundlage des Zusatzbeitrags war in der Vergangenheit jeweils der Gewerbeertrag des drei Jahre vor dem Beitragsjahr liegenden Steuerjahrs. In der Bilanz zum 31.12.2009 passivierte der Steuerpflichtige seine zu erwartenden Zusatzbeiträge für die Jahre 2010 bis 2012 aufgrund seiner Gewerbeerträge der Jahre 2007 bis 2009 unter „sonstige Rückstellungen“.
Entscheidung
Der BFH hat nun jedoch das Recht zur Bildung einer derartigen Rückstellung verneint. Denn Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die hinreichende oder überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus. Der Steuerpflichtige muss also ernsthaft mit seiner Inanspruchnahme rechnen. Besteht die Verbindlichkeit rechtlich noch nicht, ist ein wirtschaftlicher Bezug zum Zeitraum vor dem jeweiligen Bilanzstichtag erforderlich.
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