· Fachbeitrag · § 5 EStG
Keine Rückstellung für sogenannten Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit
| Arbeitgeber dürfen hinsichtlich laufender Altersteilzeitarbeitsverträge keine Rückstellungen für den sog. Nachteilsausgleich (gemäß § 5 Abs. 7 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeit im Öffentlichen Dienst (TV ATZ)) bilden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Bildung einer Rückstellung für Nachteilsausgleich bei der Altersteilzeit sowie um die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich von Dienstjubiläen.
Das FA war der Auffassung, die zum 31.12.2004 gebildeten Rückstellungen für Abfindungszahlungen dürften nicht bereits bei Abschluss des Altersteilzeitvertrags in voller (abgezinster) Höhe passiviert werden, sondern müssten ‒ wie die Rückstellungen für die Lohn-Aufstockungszahlungen bei Altersteilzeit ‒ ratierlich angesammelt werden.
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