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  • · Nachricht · § 5 EStG

    Rückstellung für Aktienoptionsprogramm

    | Für Verbindlichkeiten aus einem Aktienoptionsprogramm kann keine Rückstellung gebildet werden, wenn die Optionen nur ausgeübt werden können, falls der Verkehrswert der Aktien zum Ausübungszeitpunkt einen bestimmten Betrag übersteigt und/oder wenn das Ausübungsrecht davon abhängt, dass es in der Zukunft zu einem Verkauf des Unternehmens oder einem Börsengang kommt. Ohne Bedeutung ist der Grad der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines dieser Ereignisse, so der BFH in einem aktuellen Urteil. |

     

    Hintergrund

    Die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzt entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Ist die Verpflichtung am Bilanzstichtag nicht nur der Höhe nach ungewiss, sondern auch dem Grunde nach noch nicht rechtlich entstanden, so kann eine Rückstellung nur unter der weiteren Voraussetzung gebildet werden, dass sie wirtschaftlich in den bis zum Bilanzstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahren verursacht ist.

     

    Sachverhalt

    Im entschiedenen Streitfall ging es um die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitarbeiter durch eine AG im Rahmen eines Aktienoptionsplans, der mit einer bedingten Kapitalerhöhung verbunden war. Für dieses Programm hatte die AG eine gewinnmindernde Rückstellung gebildet.

     

    Entscheidung

    Der BFH verneinte die Berechtigung zur Rückstellungsbildung. Das Gericht entschied, dass im Hinblick auf die künftige Ausgabe neuer Aktien mangels gegenwärtiger wirtschaftlicher Belastung kein Raum für die Passivierung einer Verbindlichkeitsrückstellung besteht.

     

    Im Streitfall bezogen sich die gebildeten Rückstellungen auch nicht auf eine künftige Ausgabe von Aktien, sondern auf die eventuellen künftigen Zahlungsverpflichtungen aus der in den Optionsbedingungen geregelten Ersetzungs- bzw. Rückkaufsbefugnis der AG. Die Rückstellungsbildung hinsichtlich der Ansprüche der Optionsberechtigten auf Barausgleich scheiterte daran, dass die Verbindlichkeiten zu den Bilanzstichtagen der Streitjahre weder rechtlich entstanden noch wirtschaftlich verursacht waren.

     

    Im Streitfall belegte schon allein das in den Optionsbedingungen der AG ausgegebene „Erfolgsziel“, nach dem die Optionen nur ausgeübt werden können, wenn der Aktienwert zum späteren Ausübungszeitpunkt den Ausübungspreis um 10 % übersteigt, einen nicht unmaßgeblichen Zukunftsbezug der Optionsverpflichtungen der AG. Daraus folgt, dass das Optionsrecht nicht in erster Linie gewährt worden ist, um dadurch in der Vergangenheit erbrachte Arbeitnehmerleistungen abzugelten, sondern um dem begünstigten Führungspersonal eine zusätzliche besondere Erfolgsmotivation für die Zukunft zu verschaffen.

     

    Die gebildeten Rückstellungen konnten letztlich auch deshalb nicht anerkannt werden, weil die Zahlungspflichten aus dem Optionsprogramm Bestandteil des Pflichtengeflechts aus den Arbeitsverhältnissen der Optionsteilnehmer mit der AG waren und einzelne Positionen aus schwebenden Geschäften wegen der zu vermutenden Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen grundsätzlich nicht zu bilanzieren sind. Die Voraussetzungen eines Erfüllungsrückstands der AG lagen daher mangels Vergangenheitsbezug der Optionsverpflichtungen nicht vor.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 44875114