· Fachbeitrag · § 6 EStG
Abzinsung eines Darlehens trotz nachträglicher Zinsvereinbarung
| Wird ein unverzinsliches Darlehen abgeschlossen, ist die Darlehensverbindlichkeit in der Bilanz abzuzinsen. Daran ändert sich auch nichts, wenn in späteren Jahren eine (rückwirkende) Verzinsung vereinbart wird, so ein Urteil des FG Köln. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um unverzinsliche, betrieblich veranlasste Darlehensvereinbarungen einer Einzelhändlerin. Die Darlehen dienten der Finanzierung von Baukosten eines Geschäftsgebäudes. Drei Jahre nach der Darlehensvereinbarung wurde eine Zusatzvereinbarung geschlossen, wonach das Darlehen rückwirkend zu verzinsen war. Das FA zinste das Darlehen nach den Vorgaben des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG mit 5,5 % ab und erhöhte den steuerlichen Gewinn um die Unterschiedsbeträge zwischen Darlehensnennbeträgen und den steuerlichen Wertansätzen.
Entscheidung
Diese Rechtsauffassung vertrat auch das FG im Klageverfahren und stellte heraus, dass es dem Abzinsungsgebot nicht entgegen steht, dass nach dem Bilanzstichtag nunmehr verzinsliche Darlehensverträge abgeschlossen wurden. Denn für die Bilanzierung maßgebend sind die Verhältnisse zum jeweiligen Bilanzstichtag. Danach eintretende Umstände ‒ wie nachträgliche Zusatz- bzw. Aufhebungsvereinbarungen ‒ wirken steuerlich nicht zurück.
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