· Fachbeitrag · § 6 EStG
Ist der Sanierungsbedarf nach Tod des Mieters in die 15 %-Grenze einzubeziehen?
| Muss eine Mietwohnung nach dem plötzlichen Tod des langjährigen Mieters unerwartet saniert werden, um eine Neuvermietung überhaupt zu ermöglichen, so stellt sich die Frage, ob diese Aufwendungen in die schädliche 15 %-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einbezogen werden müssen. Der BFH ist der Auffassung, dass derartige Sanierungsaufwendungen unter den weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu anschaffungsnahen Herstellungskosten führen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer solchen Renovierung „verdeckte“, d. h. dem Steuerpflichtigen im Zuge der Anschaffung verborgen gebliebene Mängel behoben werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall erwarben die Steuerpflichtigen in 2012 eine Eigentumswohnung und machten in ihrer Steuererklärung 2012 Instandhaltungsaufwendungen in Höhe von rund 12.000 EUR geltend, die anteilig auf die Erneuerung des Badezimmers sowie der Elektroinstallation, den Einbau von Fenstern, den Austausch einer Scheibe sowie auf verschiedene Ersatzteile und Kleinmaterialien entfielen. Die Steuerpflichtigen sind der Auffassung, die 3-Jahresfrist des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei für sie nicht maßgebend, da die langjährige Mieterin kurz nach Erwerb der Wohnung plötzlich verstorben sei und die Wohnung ohne Durchführung der Sanierungsmaßnahmen nicht erneut habe vermietet werden können. Das Badezimmer sei 40 Jahre alt und verwohnt, die Fenster lediglich einfach verglast, die Fensterrahmen defekt und die Fußböden schadhaft gewesen. Die Elektroinstallation habe nicht mehr dem aktuellen VDE-Standard entsprochen. Diese Situation sei für sie nicht vorhersehbar gewesen.
Entscheidung
Dies sieht der BFH jedoch anders und hat das Klagebegehren vor dem Hintergrund des typisierenden Zwecks der Vorschrift zurückgewiesen. Unter Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, durch die Mängel oder Schäden an vorhandenen Einrichtungen eines bestehenden Gebäudes oder am Gebäude selbst beseitigt werden oder das Gebäude durch Erneuerung in einen zeitgemäßen Zustand versetzt wird. Zu den Aufwendungen i. S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG gehören daher unabhängig von ihrer handelsrechtlichen Einordnung sämtliche Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, die im Rahmen einer im Zusammenhang mit der Anschaffung des Gebäudes vorgenommenen Instandsetzung und Modernisierung anfallen.
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