· Fachbeitrag · § 6 EStG
Keine nachträglichen Anschaffungskosten durch ausschüttungsgleiche Erträge
| Ausschüttungsgleiche Erträge erhöhen nicht nachträglich die Anschaffungskosten des Investmentanteils und berechtigen deshalb auch nicht zu einer Teilwertabschreibung auf den Fondsanteil. |
Sachverhalt
Im Streitfall nahm die Steuerpflichtige auf Anteile an Publikums- und Spezialsondervermögen, die dem Umlaufvermögen zugeordnet waren, Teilwertabschreibungen aufgrund dauerhafter Wertminderungen vor. Als nachträgliche Anschaffungskosten der Fondsanteile berücksichtigte sie dabei die ihr im Streitjahr und den Vorjahren zugeflossenen Erträge . Das sind bspw. die von einem Investmentvermögen nicht zur Ausschüttung verwendeten Erträge aus Zinsen, Dividenden, Erträge aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie sonstige Erträge und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften.
Entscheidung
Dies sah der BFH jedoch anders und entschied, dass Anteile an einem Investmentfonds im Betriebsvermögen steuerbilanziell eigenständige Wirtschaftsgüter sind, sodass die einzelnen Anteile, nicht aber die vom Investmentfonds gehaltenen Wirtschaftsgüter zu bilanzieren sind. Dabei handelt es sich um nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, die mit den Anschaffungskosten zu bilanzieren sind.
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