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  • · Nachricht · § 62 EStG

    Kindergeld auch bei Unterbrechung der Ausbildung wegen dauerhafter Erkrankung

    | Das FG Rheinland-Pfalz hat Folgendes entschieden: Der Anspruch auf Kindergeld besteht auch dann fort, wenn ein Kind zwar seine Ausbildung wegen einer dauerhaften Erkrankung unterbrechen muss, aber weiterhin ausbildungswillig ist. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde der Mutter und Anspruchsberechtigten für die Zeit von März 2014 bis November 2016 für ihre im Januar 1994 geborene Tochter Kindergeld bewilligt. In dieser Zeit sollte sie eine Ausbildung bei einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Mode absolvieren. Im April 2015 teilte die Anspruchsberechtigte der Familienkasse mit, dass ihre Tochter die Ausbildung zum 31. Mai 2015 krankheitsbedingt abbrechen musste. Sie legte ein Attest einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vor, in dem ausgeführt wird, dass die Tochter aus Krankheitsgründen die Schule nicht besuchen könne und nicht absehbar sei, wann die Wiederaufnahme der Ausbildung möglich sei.

     

    Ab Juli 2015, dem Zeitpunkt, seit dem sich die Tochter in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung befand, stellte die Familienkasse die Kindergeldzahlung ein. Im Einspruchsverfahren legte die Mutter eine amtsärztliche Bescheinigung vom 12. Oktober 2016 vor, aus der sich ergibt, dass bei der Tochter eine Erkrankung aus dem psychosomatischen Formenkreis mit notwendiger fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung vorliege. Aus amtsärztlicher Sicht sei nachvollziehbar, dass sie aus diesen Gründen die Ausbildung habe unterbrechen müssen. Eine Nachuntersuchung in einem Jahr werde empfohlen. Gleichwohl beharrte die Familienkasse auf dem Standpunkt, die Tochter habe die Ausbildung abgebrochen.

     

    Entscheidung

    Das FG gab jedoch der Klage statt, und wies darauf hin, dass im Streitfall nur eine Unterbrechung der Ausbildung vorliegt.

     

    Denn es fehlt an Anhaltspunkten für die Annahme, die Tochter habe wegen ihrer Erkrankung die Absicht aufgegeben, ihre Ausbildung nach der Genesung fortzusetzen. Dabei ist der Umstand, dass die Dauer der Unterbrechung noch nicht absehbar ist, unschädlich. Maßgeblich kommt es nur darauf an, dass die Ausbildung aus krankheitsbedingten und damit objektiven Gründen unterbrochen worden ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 45228665