· Fachbeitrag · § 7 EStG
Keine steuerliche Förderung nach der Wohnraumoffensive für Ersatzneubauten
Ein vermietetes Wohngebäude abzureißen und durch einen Neubau zu ersetzen, wird nicht durch die sog. Wohnraumoffensive steuerlich gefördert. Dies hat das FG Köln aktuell entschieden. |
Hintergrund
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus wurde u. a. eine steuerliche Förderung in § 7b EStG eingeführt. Die Regelung ermöglicht für vier Jahre eine sog. Sonderabschreibung i. H. v. 5 % der Baukosten, wenn durch Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen hergestellt werden und diese im Anschluss für mindestens zehn Jahre vermietet werden. Diese Sonderabschreibung kann zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd berücksichtigt werden.
Sachverhalt
Die Kläger waren Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses und entschieden sich gegen die aus ihrer Sicht unwirtschaftliche Sanierung des Gebäudes auf einen zukunftsfähigen Standard. Stattdessen ließen sie das alte Gebäude abreißen und errichteten auf demselben Grundstück ein neues Einfamilienhaus. Den Ende 2020 fertiggestellten Neubau wollten sie wieder als Wohnraum vermieten. Das FA versagte die steuerliche Förderung für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG (Wohnraumoffensive von Bund, Ländern und Gemeinden aus dem Jahr 2019). Hiergegen zogen die Kläger vor Gericht.
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