· Fachbeitrag · § 7g EStG
Reichweite der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG
| Die Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht eine punktuelle Änderung („insoweit“) des ESt-Bescheids zur Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags. Ein dem FA bei der Erstkorrektur unterlaufener Fehler kann dabei durch eine erneute Korrektur berichtigt werden. Eine darüber hinausgehende Korrektur des ESt-Bescheids wegen anderer Fehler kann jedoch auch dann nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften erreicht werden, wenn diese Fehler „im Umfeld“ einer auf § 7g Abs. 3 S. 2 EStG gestützten Änderung unterlaufen sind. |
Hintergrund
Die oben genannte Korrekturvorschrift enthält für die Fälle der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags eine spezielle Korrekturvorschrift (i. S. d. § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2d AO, ergänzt um eine Ablaufhemmung in § 7g Abs. 3 S. 3 EStG). Die Norm ermöglicht als spezialgesetzliche Änderungsvorschrift eine punktuelle Rückgängigmachung des geltend gemachten Investitionsabzugsbetrags; weitere Änderungen können indes nur unter den Voraussetzungen anderer Korrekturvorschriften vorgenommen werden.
Sachverhalt
Im vom FG Köln entschiedenen Fall gestattete § 7g Abs. 3 EStG nach Auffassung des FG nur eine auf den seinerzeit geltend gemachten und berücksichtigten Investitionsabzugsbetrag betragsmäßig beschränkte Änderung und keine weitergehende Gewinnerhöhung, da das FA in Höhe dieses Betrags keinen Investitionsabzugsbetrag hinzugerechnet, sondern einen unterlaufenen materiell-rechtlichen anderweitigen (möglicherweise nach § 129 AO als offenbare Unrichtigkeit zu beurteilenden) Fehler korrigiert hatte.
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