· Fachbeitrag · § 8 EStG
Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs
| Die Möglichkeit zur privaten Nutzung eines Kommandofahrzeugs durch den Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr stellt unter bestimmten Umständen keinen geldwerten Vorteil dar. Das ist der Fall, wenn der Leiter, der das Fahrzeug tatsächlich für ca. 160 Einsätze im Jahr nutzt und das Fahrzeug bei längeren Abwesenheitszeiten seinem Vertreter überlässt, verpflichtet ist, das Fahrzeug ständig ‒ auch zu privaten Anlässen ‒ mitzuführen, um zeitnah die Einsatzorte zu erreichen. So lautet das aktuelle Urteil des FG Köln. |
Sachverhalt
Streitig war die Versteuerung eines geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs durch den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr.
Entscheidung
Die ständige Überlassung des Feuerwehrkommandowagens führt nicht zu einem als Arbeitslohn zu bewertenden geldwerten Vorteil.
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