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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Geldwerter Vorteil für die private Nutzung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs

    Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der freiwilligen Feuerwehr führt nicht zu Arbeitslohn, so lautet das aktuelle Urteil des BFH.

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige, eine nordrhein-westfälische Gemeinde, hat aufgrund der ihr als Aufgabenträger des Brandschutzes und des Hilfeschutzes in Unglücks- und Notfällen obliegenden gesetzlichen Verpflichtung eine freiwillige Feuerwehr eingerichtet. Zu deren Leiter hat sie einen bei ihr angestellten Bediensteten unter Berufung in ein Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit ernannt. Der Leiter der freiwilligen Feuerwehr übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus und erhält dafür nur eine geringfügige steuerfreie Aufwandsentschädigung.

     

    Zur Sicherung seiner jederzeitigen Einsatzfähigkeit stellte die Gemeinde dem Leiter der freiwilligen Feuerwehr ein mit einer Sondersignalanlage ausgestattetes und in den typischen Feuerwehrfarben lackiertes sowie mit Feuerwehrschriftzügen versehenes Einsatzfahrzeug rund um die Uhr zur Verfügung. Im Streitjahr absolvierte der Feuerwehrleiter mit dem Fahrzeug 160 Einsätze.