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  • · Fachbeitrag · § 8 EStG

    Krankenzusatzversicherung durch den Arbeitgeber: Bar- oder Sachlohn?

    | Arbeitgeberfinanzierte Beiträge zu Krankenzusatzversicherungen der Arbeitnehmer sind Sachlohn, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags ausschließlich Versicherungsschutz und keine Geldzahlungen verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt. |

     

    Hintergrund

    Für die Gewährung der Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG (44 EUR im Kalendermonat) ist von Bedeutung, ob Leistungen des Arbeitgebers als Bar- oder Sachlohn zu qualifizieren sind. Nach dieser Vorschrift sind Sachbezüge bis 44 EUR im Kalendermonat steuerfrei. Für die Abgrenzung von Bar- und Sachlohn ist der auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermittelnde Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Der BFH hat nun in zwei Grundsatzentscheidungen die für die Abgrenzung maßgeblichen Kriterien herausgestellt.

     

    Streitfall Nr. 1 (VI R 13/16)

    Im ersten Streitfall (VI R 13/16) schloss der Arbeitgeber des Steuerpflichtigen als Versicherungsnehmer für die Mitarbeiter des Unternehmens bei zwei Versicherungen (Gruppen-) Zusatzkrankenversicherungen für Vorsorgeuntersuchungen, stationäre Zusatzleistungen sowie Zahnersatz ab. Die für den Versicherungsschutz des Steuerpflichtigen vom Arbeitgeber gezahlten monatlichen Beträge blieben unter der Freigrenze von 44 EUR. Der BFH bestätigte für diesen Fall das Vorliegen von Sachlohn.