· Fachbeitrag · § 8 EStG
Rabattfreibetrag für Tagesfreifahrkarten für den Fernverkehr eines Ruhestands-beamten des Bundeseisenbahnvermögens
| Der Freibetrag nach § 8 Abs. 3 S. 2 EStG ist auch einem Ruhestandsbeamten des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) zu gewähren, der geldwerte Vorteile in Gestalt von Freifahrkarten für den inländischen Fernverkehr als Tagesticket erhält, so eine aktuelle Entscheidung des FG Hessen. |
Hintergrund
Erhält ein Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen, so sind diese als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Der Höhe nach sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen ‒ also Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge ‒ mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.
Bei Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, gelten als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten werden.
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