· Fachbeitrag · § 8 EStG
Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr
| Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ehemaligen Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um die Frage, inwieweit auf Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG ihren Ruhestandsbeamten gewährt, der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG anwendbar ist. Im Streitfall war der geldwerte Vorteil dem Steuerpflichtigen bereits mit dem Bezug des einzelnen Freifahrtscheins zugeflossen, da die DB AG bzw. deren Konzerngesellschaften hiermit das tarifvertraglich geregelte Leistungsversprechen, unentgeltliche oder vergünstigte Fahrtberechtigungen auszugeben, ihm gegenüber bewirkt hatten.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass auf diese Fahrvergünstigungen die Bewertungsvorschrift des § 8 Abs. 3 EStG anzuwenden ist.
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