· Fachbeitrag · § 9 EStG
Beiträge für eine Risikolebensversicherung eines Gesellschafters auf das Leben eines anderen Gesellschafters als Werbungskosten
| Beiträge für eine Risikolebensversicherung, die ein Gesellschafter auf das Leben eines anderen Gesellschafters abschließt, sind auch dann, nicht betrieblich veranlasst und daher nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar, wenn der Abschluss einer Risikolebensversicherung gesellschaftsrechtlich vorgeschrieben wird und die Versicherungsleistungen für den Betrieb bzw. für betriebliche Risiken verwendet werden sollen. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige ist gemeinsam mit A Vorstand und Mitgesellschafter (50 %) einer Werbeagentur-AG. Er ist des Weiteren zusammen mit A Geschäftsführer von verschiedenen Tochtergesellschaften der AG, für welche Gewinnabführungsverträge bestehen (Holdingstruktur).
In seinen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2013 bis 2015 machte der Steuerpflichtige Beitragszahlungen für eine Risikolebensversicherung in Höhe von 12.226 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Versicherte Person war A, Versicherungsnehmer und Leistungsempfänger nach Ableben der versicherten Person der Steuerpflichtige.
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