· Fachbeitrag · § 9 EStG
Berufliche Nutzung einer im Miteigentum von Ehegatten stehenden Wohnung
| Nutzt ein Miteigentümer eine Wohnung allein zu beruflichen Zwecken, kann er AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentums-anteil als Werbungskosten geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden. |
Sachverhalt
Im konkreten Fall hatte sich ein Arbeitnehmer mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft. In einem anderen Stockwerk kaufte sich das Ehepaar noch eine kleine Wohnung (Miteigentumsanteil jeweils 50 Prozent). Es diente fortan als Arbeitszimmer der Ehefrau. Die Kosten wurden von den Ehegatten jeweils zur Hälfte getragen. Der erhoffte Vorteil: Für ein außerhäusliches Arbeitszimmer können 100 % der Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden, weil die strengen Abzugsbeschränkungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht greifen.
In ihren Einkommensteuererklärungen machten sie die gesamten Kosten für die Arbeitswohnung der Ehefrau als Werbungskosten bei deren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Das FA ließ jedoch nur die sog. nutzungsorientierten Aufwendungen (Energiekosten, Wasser) in voller Höhe zum Abzug zu, während es die sog. grundstücksorientierten Aufwendungen (insbesondere Absetzung für Abnutzung und Schuldzinsen) lediglich in Höhe von 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Ehefrau berücksichtigte.
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