· Fachbeitrag · § 9 EStG
Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte
| Ein Fortbildungslehrgang, der auf mehr als 3 Monate angelegt ist und in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird, führt dazu, dass die Bildungseinrichtung zur ersten Tätigkeitsstätte wird. Kosten für Unterkunft sowie Mehraufwendungen für Verpflegung können daher nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Nürnberg. |
Sachverhalt
Streitig war, ob bei einem länger als 3 Monate angelegten, in Vollzeit außerhalb eines Arbeitsverhältnisses absolvierten Fortbildungslehrgang am Ort der Bildungseinrichtung eine erste Tätigkeitsstätte gem. § 9 Abs. 4 S. 8 EStG begründet wird.
Der Steuerpflichtige hatte in seiner Steuererklärung Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung für einen dreimonatigen in Vollzeit absolvierten Schweißtechnikerlehrgang geltend gemacht.
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