· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für Einrichtung und Hausrat sind keine begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten
| Die Beschränkung der Unterkunftskosten bei doppelter Haushaltsführung auf 1.000 EUR pro Monat, die ab 2014 gilt, erfasst nicht Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung am Beschäftigungsort. |
Sachverhalt
Für den Veranlagungszeitraum 2014 war streitig, ob Aufwendungen für die notwendige Einrichtung einer Wohnung bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) zu den Unterkunftskosten gehören, die auf 1.000 EUR im Monat begrenzt sind.
Anders als das FA war das FG der Auffassung, dass Aufwendungen für die Einrichtung der Wohnung am Beschäftigungsort von dem monatlichen Grenzbetrag nicht erfasst werden. Zwar könnten aufgrund der Neuregelung ab 1.1.2014 die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft als Kosten für die doppelte Haushaltsführung im Inland angesetzt werden, jedoch höchstens mit 1.000 EUR im Monat.
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