· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Notwendige Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort
| Der im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungs-kosten zu berücksichtigende Durchschnittsmietzins einer 60 qm-Wohnung am Beschäftigungsort kann nach dem gültigen Mietspiegel bemessen werden. |
Sachverhalt
Streitig war für die Jahre 2008 bis 2010, wie im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort zu ermitteln sind.
Entscheidung
Der BFH entschied, dass grundsätzlich die tatsächlich angefallenen Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort als Erwerbsaufwand anzusetzen sind. Zu den Kosten der Unterkunft zählen u. a. der Mietzins sowie die mit dem Vorhalten und der Nutzung der Unterkunft einhergehenden Aufwendungen für Heizung, Strom, Reinigung und damit sämtliche kalten und warmen Betriebskosten. Im Fall der eigenen Wohnung werden die Abschreibung für Abnutzung und Finanzierungskosten akzeptiert.
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