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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Ein nach Eintritt in den Ruhestand begonnenes Studium begründet weder Werbungskosten noch Sonderausgaben

    | Aufwendungen für ein Studium können nur dann als (vorweggenommene) Werbungskosten oder Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn im konkreten Einzelfall ein hinreichend erwerbsbezogener Veranlassungszusammenhang besteht, so das FG Schleswig-Holstein in einer aktuellen Entscheidung. |

     

    Sachverhalt

    Ein im Jahre 1943 geborener und mittlerweile im Ruhestand befindlicher Arzt hatte für ein Studium der Theaterwissenschaften Aufwendungen steuerlich geltend gemacht. Das Gericht erkannte die Kosten weder als vorweggenommene Werbungskosten noch als Sonderausgaben an, da es am erforderlichen Veranlassungszusammenhang zwischen den Studienaufwendungen und der künftigen Erwerbssphäre fehlte. Es berücksichtigte dabei u. a. folgende Faktoren:

     

    • die erheblichen privaten Interessen des Arztes und dessen Neigung zum Fach der Theaterwissenschaften,