· Fachbeitrag · § 9 EStG
Keine doppelte Haushaltsführung bei Hauptwohnung am Beschäftigungsort
| Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn die Hauptwohnung, d. h. der „eigene Hausstand“ i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG, ebenfalls am Beschäftigungsort belegen ist. Dies ist der Fall, wenn der Steuerpflichtige von dieser Hauptwohnung seine Arbeitsstätte in zumutbarer Weise täglich erreichen kann. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Voraussetzungen für eine steuerrechtlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung vorliegen, wenn die regelmäßige Arbeitsstätte des Steuerpflichtigen in einer derart geringen Entfernung von der Familienwohnung belegen ist, sodass es zumutbar ist, diese arbeitstäglich von der Familienwohnung aus anzufahren. Im Streitfall betrug der einfache Arbeitsweg des Steuerpflichtigen von seiner Familienwohnung zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte 36 km. Dies führte zu einer Fahrzeit bei Pkw-Benutzung von max. einer Stunde und bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu einer ähnlich gelagerten Fahrzeit.
Entscheidung
Der BFH lehnte die steuerliche Berücksichtigung von Kosten einer doppelten Haushaltsführung ab, da es aufgrund der geringen Entfernung zwischen Familienwohnung und Beschäftigungsort nicht zu einem Auseinanderfallen des Orts des eigenen Hausstands und des Beschäftigungsorts gekommen war. Denn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort müssen zwingend auseinanderfallen, weil nur dann der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist.
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