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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft und für Insolvenzanfechtungen als Werbungskosten

    | Kosten für die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft können grundsätzlich als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend gemacht werden. Dies gilt auch für Kosten von Insolvenzanfechtungen, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf vorliegt und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt worden sind. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob Aufwendungen aus zwei Insolvenzanfechtungen und aus einer Bürgschaftsinanspruchnahme als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden können.

     

    Entscheidung

    Das FG stellte heraus, dass Bürgschaftsaufwendungen grundsätzlich Werbungskosten darstellen. Entscheidend für die Qualifizierung der Aufwendungen ist der Zeitpunkt, in dem das Bürgschaftsversprechen gegeben wird. Insoweit sind Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen, wenn der Bürge das Risiko aus beruflichen Gründen bewusst auf sich genommen hat. Dabei muss sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ableiten lassen, dass das Risiko aus beruflichen und nicht aus sonstigen Gründen übernommen worden ist.

     

    Ist der Arbeitnehmer zugleich als Gesellschafter an seiner Arbeitgeberin (Kapitalgesellschaft) beteiligt, spricht es umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und damit für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung, je höher die Beteiligung des Gesellschafter-Geschäftsführers ist.

     

    Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige das Bürgschaftsversprechen aus beruflichen Gründen gegeben hatte, sodass die damit im Zusammenhang stehenden Kosten grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar sind. Die Einkünfte standen nicht in engerer Verbindung mit eventuellen Einkünften aus Kapitalvermögen, denn der Steuerpflichtige war im Zeitpunkt des Bürgschaftsversprechens nicht an der GmbH beteiligt.

     

    Die Kosten für den Prozess sowie die Hauptforderung aus der Inanspruchnahme der Insolvenzverwalter konnte der Steuerpflichtige hingegen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen. Denn das FG konnte keinen objektiven Zusammenhang mit der nichtselbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH erkennen oder mit etwaigen Kapitaleinkünften des Steuerpflichtigen.

     

    Als der Steuerpflichtige sich die Forderungen am 2.12.2006 abtreten ließ, war bereits klar, dass er das Unternehmen zum 1.1.2007 verlassen würde, denn er war bereits einige Tage zuvor (am 30.11.2006) als Geschäftsführer abberufen worden. Welche beruflichen Gründe in dieser Lage noch dafür sprechen können, sich Forderungen abtreten zu lassen, konnte das FG nicht erkennen. Das Gericht kam vielmehr zu der Überzeugung, dass die familiäre Verbundenheit mit der GmbH ausschlaggebend dafür war, dass dem Steuerpflichtigen diese Forderungen abgetreten wurden, denn seine Mutter war Alleingesellschafterin der GmbH.

     

    Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46072652

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