· Fachbeitrag · § 9 EStG
Miete auch nach Beendigung der doppelten Haushaltsführung abziehbar
| Die Miete für eine ursprünglich für eine doppelte Haushaltsführung genutzte Wohnung kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Dauer einer neuen Arbeitsplatzsuche als vorweggenommene Werbungskosten abgezogen werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging der Steuerpflichtige einer Beschäftigung in Berlin nach. Er hatte seinen Lebensmittelpunkt aber weiterhin in Nordrhein-Westfalen. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber zum 31.8.2015 behielt er seine Wohnung in Berlin bei und bewarb sich in der Folgezeit auf eine Vielzahl von Arbeitsplätzen im gesamten Bundesgebiet. Drei der Arbeitsstellen lagen in Berlin und Umgebung. Nach Zusage einer Stelle in Hessen zum 1.1.2016 kündigte der Steuerpflichtige die Berliner Mietwohnung fristgerecht zum 29.2.2016. Die in 2015 angefallene Miete machte der Steuerpflichtige als Werbungskosten geltend. Das FA erkannte die Mietkosten für die Wohnung in Berlin jedoch nur bis zum Ende der mietvertraglichen Kündigungsfrist der Wohnung nach der Kündigung und damit bis einschließlich November 2015 an. Die Dezembermiete ließ das FA unberücksichtigt.
Entscheidung
Die Klage hatte Erfolg. Das FG Münster entschied, dass die Miete für den Monat Dezember 2015 zwar nicht mehr durch die doppelte Haushaltsführung veranlasst sei. Jedoch handele es sich bei den Aufwendungen um vorweggenommene Werbungskosten, denn es sei ein hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren Einnahmen erkennbar.
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