· Fachbeitrag · § 9 EStG
Unfallkosten sind mit der Entfernungspauschale abgegolten
| Auch vom Steuerpflichtigen selbst getragene Behandlungs- bzw. Krankenhauskosten nach einem Autounfall auf dem Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG abgegolten. Die Aufwendungen sind nicht zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehbar. |
Entscheidungsgründe
Aufwendungen infolge eines Unfalls auf der Fahrt zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte sind nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht als Werbungskosten abziehbar, sondern mit der Entfernungspauschale abgegolten.
Nach Auffassung der Richter gilt die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfassend. Eine Ausnahme sieht das Gesetz allein für solche Aufwendungen vor, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfallen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG), sowie für Menschen mit Behinderung (§ 9 Abs. 2 Satz 3 EStG) entstehen. Daraus ergibt sich bereits nach dem Wortlaut wie auch systematisch, dass in sämtlichen von § 9 Abs. 2 Sätzen 2 und 3 EStG nicht erfassten Fällen auch außergewöhnliche Kosten unabhängig von ihrer Höhe unter die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG fallen.
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