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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Werbungskostenabzug für doppelte Haushaltsführung bei Auslandssemester

    | Eine Studentin, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben ist, kann für Auslandssemester und -praktika keine Aufwendungen für die dortige Unterkunft und Verpflegung als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend machen, wenn sie im Inland keinen eigenen Hausstand unterhält. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige absolvierte, nachdem sie bereits eine andere Ausbildung abgeschlossen hatte, einen Bachelorstudiengang. Im Rahmen des Studiums hielt sie sich während zweier Auslandssemester und einem Auslandspraxissemester im Ausland auf. In dieser Zeit blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. Die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte machte sie als Werbungskosten im Rahmen einer nach ihrer Ansicht vorliegenden doppelten Haushaltsführung geltend.

     

    FA und auch nachfolgend das FG versagten jedoch den begehrten Werbungskostenabzug. Zwar können nach Abschluss einer Erstausbildung Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungskosten abgezogen werden. Jedoch lagen im Streitfall die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug notwendiger Mehraufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) nicht vor.