Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von Gold-ETF-Fondsanteilen
Der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einem Fonds nach schweizerischem Recht, der sein Kapital allein in physischem Gold anlegt, unterliegt gemäß § 19 Abs. 3 InvStG 2004 der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG. Die Veräußerung des Fondsanteils begründet keinen Anspruch auf die Lieferung von physischem Gold. |
Grundsatz
Nach § 19 Abs. 3 InvStG 2004 sind Gewinne aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilen an einer Kapital-Investitionsgesellschaft, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 2 EStG zu besteuern. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 1 InvStG 2004 sind Kapital-Investitionsgesellschaften alle Investitionsgesellschaften, die keine Personen-Investitionsgesellschaften sind. Unter diesen Auffangtatbestand fallen auch ausländische offene Fonds ohne Rechtspersönlichkeit, die vergleichbar sind mit Sondervermögen, wenn sie nicht als Investmentfonds i. S. d. § 1 Abs. 1b InvStG 2004 und nicht als Personen-Investitionsgesellschaft i. S. d. § 18 Satz 1 InvStG 2004 einzuordnen sind.
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