· Fachbeitrag · § 1 EStG
Ausländische Krankengeldzahlungen und Kapitaleinkünfte im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht
Für die Berechnung der sog. Wesentlichkeitsgrenzen nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG als Voraussetzung für die fiktive unbeschränkte Steuerpflicht sind auf der ersten Stufe (Ermittlung des Welteinkommens) Einnahmen, die unter Zugrundelegung deutschen Einkommensteuerrechts grundsätzlich steuerbar, aber ‒ z. B. nach § 3 EStG ‒ steuerfrei wären (im Streitfall: aus den Niederlanden stammende Krankengeldzahlungen), nicht einzubeziehen. Solche Einnahmen sind aber ggf. im Rahmen der Bemessung des Progressionsvorbehalts zur Berechnung des besonderen Steuersatzes nach § 32b EStG zu berücksichtigen. |
Hintergrund
Auf Antrag werden auch natürliche Personen als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Diese fiktive unbeschränkte Steuerpflicht setzt voraus, dass entweder mindestens 90 % der Einkünfte im Kalenderjahr der deutschen Einkommensteuer unterliegen (relative Wesentlichkeit) oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden ausländischen Einkünfte den Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht überschreiten (absolute Wesentlichkeit).
Sachverhalt
Die zwischenzeitlich verstorbene Steuerpflichtige war in den Niederlanden wohnhaft und erzielte im Streitjahr 2012 in Deutschland Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aufgrund ihrer Tätigkeit als Physiotherapeutin. In den Niederlanden erzielte sie Zinseinkünfte und erhielt Krankengeld eines niederländischen Sozialversicherungsträgers.
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