· Fachbeitrag · § 10 EStG
Ausgleichszahlungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs
| Ausgleichszahlungen, die im Rahmen einer Scheidungsfolgevereinbarung zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich an den Ehegatten geleistet werden, können nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG berücksichtigt werden. |
Sachverhalt
Streitig war im Rahmen der Festsetzung der Einkommensteuer 2016 die Frage, ob eine Ausgleichszahlung des Steuerpflichtigen an seine Ehefrau im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung, zur Abgeltung eines Anspruchs auf Versorgungsausgleich, als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften gemäß § 22 EStG abgezogen werden kann.
Entscheidung
Das FG entschied, dass ein Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG unstreitig nicht möglich war, da eine Zustimmung der Ehefrau als Berechtigte der Ausgleichszahlung nicht vorlag.
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