· Fachbeitrag · § 10 EStG
Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn aus einer Tätigkeit in einem Drittstaat
Bezieht ein Steuerpflichtiger für eine Tätigkeit in einem Drittstaat steuerfreien Arbeitslohn, sind hiermit im Zusammenhang stehende Beiträge zur gesetzlichen Renten- sowie Arbeitslosenversicherung nicht als Sonderausgaben abziehbar. Das Verfassungsrecht verpflichtet den Gesetzgeber auch dann nicht, hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn im Tätigkeitsstaat keine steuerliche Entlastung für die Aufwendungen gewährt wird. |
Hintergrund
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG schließt den Abzug der dort genannten, im Streitfall maßgebenden Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben aus, wenn diese in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Durch diese Regelung soll ein anderenfalls eintretender doppelter steuerlicher Vorteil vermieden werden.
Entscheidung
Dieses Abzugsverbot kam im Streitfall zur Anwendung, denn der Steuerpflichtige bezog Arbeitslohn für eine Tätigkeit, die er teils im Inland und überwiegend in China ausübte.
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