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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Kein Verlustausgleich mit Kirchensteuer-Erstattungsüberhang

    | Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist daher als Einkommen zu versteuern. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall wurde den Steuerpflichtigen für das Streitjahr 2012 in den Vorjahren gezahlte Kirchensteuer erstattet, da sich aufgrund einer für diese Jahre durchgeführten Außenprüfung das zu versteuernde Einkommen gemindert hatte. Es ergab sich ein Erstattungsüberhang aus Kirchensteuer i. H. v. rund 165.000 EUR. Die Steuerpflichtigen begehrten vergeblich die Verrechnung des Erstattungsüberhangs mit einem Verlustvortrag aus den Vorjahren. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wies das FG die Klage ab.

     

    Entscheidung

    Auch der BFH entschied auf der Linie der erstinstanzlichen Entscheidung. Sonderausgaben wie Kirchensteuern (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) mindern nicht bereits den Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern erst das Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG).