· Fachbeitrag · § 10 EStG
Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen
Eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens hat das Finanzgericht Münster mit dem Hinweis abgelehnt, die Bischöfliche Anordnung sei keine Grundlage für den begehrten Erlass. |
Sachverhalt
Im Streitfall erzielten die katholischen Steuerpflichtigen im Streitjahr 2015 der tariflichen Einkommensteuer unterliegende Einkünfte i. H. v. rund 370.000 EUR und daneben Kapitaleinkünfte i. H. v. knapp 250.000 EUR, die nach § 32d EStG dem Einkommensteuersatz von 25 % unterworfen wurden. Hieraus resultierte eine zwischen den Beteiligten unstreitige Kirchensteuerfestsetzung von etwa 18.000 EUR. Die Steuerpflichtigen beantragten jedoch eine Begrenzung der Kirchensteuer gemäß der Bischöflichen Anordnung zu Kirchensteuerhöchstbeträgen auf 4 % des zu versteuernden Einkommens. Dies lehnte das FA ab, da nach § 32d EStG besteuerte Kapitaleinkünfte nicht unter diese Begrenzung fielen.
Entscheidung
Das FG Münster wies die auf Erlass eines Teilbetrags der Kirchensteuer gerichtete Klage ab, da die Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf einen solchen Erlass hätten. Zur Begründung führte das FG aus, die Erhebung der vollständigen Kirchensteuer sei nicht unbillig, da die mit der Progression der Einkommensteuer verbundene Höhe der Kirchensteuer alle Steuerpflichtigen ab einer gewissen Einkommenshöhe gleichermaßen treffe und daher vom Gesetzgeber gewollt sei.
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