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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Kinderbetreuungskosten sind um Arbeitgeberzuschuss zu kürzen

    | Kinderbetreuungskosten sind nach Auffassung des FG Köln um einen steuerfrei gezahlten Arbeitgeberzuschuss zu kürzen. Nach Auffassung des FG würden anderenfalls ansonsten Steuerpflichtige, deren Arbeitgeber ‒ etwa durch die Unterhaltung eines Betriebskindergartens ‒ die Kinderbetreuungsleistungen unmittelbar selbst erbringt, verfassungsrechtlich unzulässig benachteiligt. |

     

    Sachverhalt

    Die Steuerpflichtige machte in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für die Betreuung ihres Kindes im Kindergarten als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das FA erkannte diese Kosten jedoch nicht an, weil der Arbeitgeber diese nach § 3 Nr. 33 EStG erstattet hatte.

     

    Im Klageverfahren machte die Mutter geltend, dass sie durch die Kindergartenkosten wirtschaftlich belastet sei. Sie erhielt nämlich vom Arbeitgeber keinen Ersatz der Aufwendungen, sondern steuerfreien Arbeitslohn. Auch sehe die gesetzliche Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG keine Kürzung um steuerfreie Einnahmen vor.

     

    Entscheidung

    Das FG wies die Klage ab. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG können Kinderbetreuungskosten mit bis zu zwei Drittel der Aufwendungen als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Steuerpflichtige sei in Höhe des Arbeitgeberzuschusses aber nicht wirtschaftlich belastet, sodass ihr keine Aufwendungen im Sinne der Vorschrift entstanden seien.

     

    Beachten Sie | Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. III R 54/20 anhängig ist.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 47057568