· Fachbeitrag · § 10 EStG
Kirchensteuer: Maßgeblichkeit der tatsächlichen Zahlung im Veranlagungszeitraum
| Nach § 10 EStG gehört zu den Sonderausgaben die gezahlte Kirchensteuer. Nicht als Sonderausgabe abziehbar ist die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer gezahlt wurde. |
Grundsatz
Die Kirchensteuer ist für das Jahr als Sonderausgabe zu berücksichtigen, in dem sie von dem Steuerpflichtigen tatsächlich entrichtet worden ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies ist ausdrücklich in § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG geregelt.
Der Abzug von Kirchensteuer als Sonderausgaben setzt danach voraus, dass die Zahlungen in dem betreffenden Veranlagungszeitraum tatsächlich geleistet wurden und dass der Steuerpflichtige hierdurch endgültig wirtschaftlich belastet ist. Kirchensteuererstattungen als Minderung gleichartiger Aufwendungen sind grundsätzlich im Erstattungsjahr zu berücksichtigen.
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