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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Minderung der Vorsorgeaufwendungen um „Bonus“ der Krankenversicherung

    | Als Beiträge zu Krankenversicherungen sind nur solche Ausgaben anzusehen, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit ‒ als Vorsorgeaufwendungen ‒ letztlich der Vorsorge dienen. Eine als Beitragsrückerstattung anzusehende Bonuszahlung der Krankenkasse mindert den als Vorsorgeaufwand abzugsfähigen Betrag auch dann, wenn sie nach den Versicherungsbedingungen in voller Höhe auf einen Erstattungsbetrag angerechnet wird, wenn Rechnungen zur Erstattung eingereicht werden. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, inwieweit der als „Bonus“ bezeichnete Betrag der privaten Krankenversicherung als mindernder Betrag auf die Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden muss, obwohl im Rahmen der Leistungsabrechnung „Selbstbehalte“ in der gleichen Höhe gegengerechnet werden.

     

    In der entsprechenden Tarifstufe der Krankenversicherung erhielt der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person je versichertem Monat, einen Bonus von 30 EUR ‒ maximal 360 EUR je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wurde monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus war die Bezahlung des Beitrags per Lastschrifteinzugsverfahren.

     

    Das Vorgehen der Krankenkasse: Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 EUR auf den Erstattungsbetrag angerechnet.

     

    Bei der Steuerfestsetzung minderte das FA den Sonderausgabenabzug um die pauschalen Bonusbeträge von 30 EUR monatlich. Hiergegen wandten sich die Steuerpflichtigen.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass die von der Versicherung geleistete Bonuszahlung in den Streitjahren zu Recht mit den als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträgen der Steuerpflichtigen bzw. der Kinder verrechnet wurde. Denn die im Leistungsfall durch die Krankenversicherung vorgenommene spätere Verrechnung ist von der Bonusauszahlung unabhängig zu beurteilen.

     

    Aufgrund des gewähten Tarifs erhält der Versicherte einen garantierten monatlichen Bonus von 30 EUR. Der monatliche Auszahlungsvorgang der Boni stellt damit für sich genommen einen Umstand dar, der den steuerlichen Aufwand im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG des Steuerpflichtigen mindert. Denn soweit kein Leistungsfall eintritt, bleibt der Bonus den Versicherungsnehmern auch erhalten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46396701