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  • 13.09.2021 · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung für in Drittstaaten erzielten Arbeitslohn

    | Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung, die im Zusammenhang mit den nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfreien Einnahmen aus einer Tätigkeit des Steuerpflichtigen in einem Drittland stehen, sind nicht als Sonderausgaben (nach gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG in der am 1.1.2021 geltenden Fassung) abzugsfähig. Denn erzielt der Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen, die gleichzeitig Pflichtbeiträge an die Sozialversicherungsträger auslösen, so besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Einnahmen und den Aufwendungen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbefreiung dem Sonderausgabenabzug logisch vorgeht. |