· Fachbeitrag · § 10 EStG
Sonderausgabenabzug inländischer Rentenversicherungsbeiträge auf steuerfreien ausländischen Arbeitslohn
| Inländische Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung, die auf in Deutschland steuerfrei zu stellenden ausländischen Arbeitslohn zu entrichten sind und im ausländischen Tätigkeitsstaat nicht steuermindernd geltend gemacht werden können, unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG. |
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte der Steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als Industriemechaniker. Die ersten vier Monate des Jahres war er im Auftrag seines Arbeitgebers für diesen in Brasilien und zum Schluss des Jahres drei Monate in China beruflich tätig.
In der Steuererklärung erklärte er den ‒ nach Auslandstätigkeitserlass (ATE) bzw. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in Deutschland steuerfrei zu stellenden ‒ ausländischen Arbeitslohn. Der Arbeitgeber hatte ihm bescheinigt, dass dieser für 2014 Arbeitnehmerbeiträge i. H. v. rund 6.000 EUR zur Rentenversicherung abgeführt habe. In Brasilien bzw. China hat der Steuerpflichtige bei seinen Einkünften keine sich steuerlich auswirkenden Rentenversicherungsbeiträge in Abzug gebracht. Das FA lehnte die Berücksichtigung der auf den steuerfreien, im Ausland bezogenen Arbeitslohn entfallenden Rentenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben ab.
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