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  • · Fachbeitrag · § 10 EStG

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ohne Kostenübernahme

    | Ein Steuerpflichtiger, der mit seinen Eltern eine „Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen“ vereinbart, aber die Übernahme von Kosten für ein Alten- oder Pflegeheim ausschließt, kann die zugesagten Versorgungsleistungen nur als Rente, nicht aber als dauernde Last abziehen. |

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall kam es Ende 1998 zur Übergabe des elterlichen Weinbaubetriebs auf den Sohn. Dieser verpflichtete sich vertraglich, seinen Eltern beginnend ab 1999 einen Beitrag zu deren Lebensunterhalt von rund 3.000 EUR monatlich als „dauernde Last“ zu zahlen. Für den Fall einer Änderung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen und/oder des Unterhaltsbedarfs der Eltern wurde zwar eine Anpassung der Zahlung vorgesehen. Ein Mehrbedarf wegen des Verlassens ihrer Wohnung, beispielsweise wegen einer Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim, wurde ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen.

     

    Das FA qualifizierte die als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geltend gemachten Zahlungen jedoch nicht als voll abzugsfähige dauernde Last, sondern als lediglich mit dem Ertragsanteil abzugsfähige Leibrente.