· Fachbeitrag · § 10 EStG
Von der ZfA vorgenommene Sperrung des Passworts für die Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen
| Das EStG enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung. Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen Verein, dem von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mitgeteilt wurde, dass die ZfA beauftragt worden sei, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass über ihre technische Anbindung, Kundennummer etc. ab dem Veranlagungszeitraum 2016 keine Daten mit dem Meldegrund MZ10 übermittelt werden können.
Entscheidung
Dieser Entscheidung lag das Urteil des FG Niedersachsen vom 19.6.2013 (2 K 71/13) zugrunde. Mit diesem Urteil hatte das FG entschieden, dass die von den Steuerpflichtigen an den Verein geleisteten Beiträge nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG berechtigen, da der Verein keinen Rechtsanspruch auf Leistungen im Krankheitsfall gewährt. Im Streitfall ging es um die Berechtigung zum Entzug der Kundennummer und um die Sperrung des Passworts.
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