· Fachbeitrag · § 10 EStG
Wiederauffüllung der durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rentenanwartschaft
| Zahlungen eines Steuerpflichtigen zur Wiederauffüllung seiner Rentenanwartschaft nach durchgeführtem Versorgungsausgleich können lediglich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Eine Berücksichtigung der Wiederauffüllungszahlung als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften kommt nicht in Betracht. |
Sachverhalt
Im Streitfall wurden die vom Steuerpflichtigen erworbenen Versorgungsanwartschaften aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Rahmen der Scheidung geteilt.
Der Steuerpflichtige nahm später die Möglichkeit wahr, seine durch den Versorgungsausgleich gekürzte Rentenanwartschaft durch eine zusätzliche Zahlung von rund 76.000 EUR um die Hälfte wieder aufzufüllen. Diesen Betrag machte er als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.
Das FA ordnete die Zahlung der Vermögensebene zu und berücksichtigte die Wiederauffüllungszahlung als Beitrag zur Altersvorsorge, sodass der geltend gemachte Betrag nur beschränkt bei den Sonderausgaben abgezogen wurde.
Entscheidung
Das FG hat die Klage abgewiesen. Es entschied, dass die Wiederauffüllungszahlung trotz ihrer Rechtsnatur nur bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Fundstelle
- FG Baden-Württemberg 11.2.19, 9 K 376/18, Rev. beim BFH unter X R 4/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 215158