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  • · Fachbeitrag · § 10d EStG

    Verlustrücktrag vor Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr

    Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist es ernstlich zweifelhaft, ob über Grund und Höhe des Verlustrücktrags im Rücktragsjahr erst dann entschieden werden kann, wenn eine Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr durchgeführt worden ist.

     

    Hintergrund

    Nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG sind negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, bei Ehegatten bis zu einem Betrag von 2 Mio. EUR vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). Soweit ein Ausgleich der negativen Einkünfte nicht möglich ist, sind diese vom Gesamtbetrag der Einkünfte des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (§ 10d Abs. 1 Satz 2 EStG).

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es um die Frage, ob für die Berücksichtigung eines Verlustrücktrags eine vorherige Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr erforderlich ist. Nach Auffassung des FG im Rahmen der summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens bestehen gute Gründe dafür, dass es einer vorherigen Steuerfestsetzung betreffend das Verlustentstehungsjahr nicht bedarf. Dies kann nach Auffassung des FG aus der bislang ergangenen Rechtsprechung des BFH geschlossen werden. Denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlusts wird nicht im Entstehungsjahr, sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerrechtlich auswirkt. Im Übrigen könne die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids bezogen auf das Verlustentstehungsjahr dem Verlustrücktrag nicht entgegenstehen, zumal sie grundsätzlich ohnehin nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht jedoch die Besteuerungsgrundlagen, erfasse.

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