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  • · Fachbeitrag · Gesetzgebung

    Viertes Corona-Steuerhilfegesetz

    von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin

    Das Bundeskabinett hat am 16.2.2022 den Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Coronakrise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz ‒ Drucks. 83/22)“ beschlossen. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat (Stand 4.3.22). Der Gesetzentwurf sieht vor, Unternehmen zur weiteren Bekämpfung der Folgen der Coronapandemie zur Förderung ihrer wirtschaftlichen Erholung gezielt mit konsequenten Maßnahmen zu unterstützen. Dazu sollen Investitionsanreize zur Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Verlängerung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie der steuerlichen Investitionsfristen gewährt werden. Außerdem ist vorgesehen, die Leistung der Pflegekräfte durch einen steuerfreien Corona-Bonus zu honorieren und die Homeoffice-Pauschale, die Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und die Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen in beratenden Fällen und für nicht beratene Steuerpflichtige noch einmal zu verlängern. Darüber hinaus sind Änderungen des Gewerbesteuergesetzes, des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung und eine Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung geplant.

     

    Maßnahmen im Einkommensteuerrecht

    Das EStG i. d. F. der Bekanntmachung v. 8.10.2009 (BGBl I, 3366, 3862), das zuletzt durch Art. 27 des Gesetzes v. 20.8.2021 (BGBl I, 3932) geändert worden ist, wird in folgenden Punkten geändert:

     

    Verlustrücktrag (§ 10d Abs. 1 EStG)

    Die Möglichkeit, die erweiterte Verlustverrechnung in Anspruch zu nehmen, wird bis Ende 2023 verlängert. Folgende Neuregelungen sind in § 10d Abs. 1 EStG vorgesehen: