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  • · Fachbeitrag · § 11 EStG

    Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung innerhalb der „kurzen Zeit“

    Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember des Vorjahres, die zwar innerhalb des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

     

    Sachverhalt

    Am 10.1.2018 leistete die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 und machte den geleisteten Betrag als Betriebsausgabe bei der Gewinnermittlung 2017 geltend. Diese war aufgrund einer der Steuerpflichtigen gewährten Dauerfristverlängerung erst am 10.2.2018 fällig.

     

    Das FA ließ die geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum Dezember 2017 als Betriebsausgabe unberücksichtigt. Einspruch und Klage blieben erfolglos.