· Fachbeitrag · § 11 EStG
Notariell erklärter Verzicht auf internen Versorgungsausgleich
Es liegt kein Zufluss von Einnahmen vor, wenn im Rahmen einer notariellen Scheidungsfolgevereinbarung die zuvor ‒ rechtskräftig ‒ erfolgte interne Teilung einer Pensionsanwartschaft auf vertraglicher Ebene rückgängig gemacht wird. |
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten über die einkommensteuerrechtliche Würdigung eines notariell erklärten Verzichts auf einen internen Versorgungsausgleich im Streitjahr 2012. Mit Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts wurden auf die Steuerpflichtige Anrechte bzgl. der Pensionszusage einer GmbH übertragen. Dieser Vorgang ist gemäß § 3 Nr. 55a Satz 1 EStG grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.
Erst bei Zufluss der Pension sind diese zu besteuern und zwar gemäß § 3 Nr. 55a Satz 2 EStG im Rahmen der Einkunftsart, bei der diese beim Ehemann der Steuerpflichtigen dann zu versteuern gewesen wären.
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