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  • · Nachricht · § 13 EStG

    Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung

    | Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, wie die für die Abgrenzung zwischen gewerblicher und landwirtschaftlicher Tierhaltung bei einer mitunternehmerischen Tierhaltungsgemeinschaft maßgebliche Vieheinheitengrenze zu ermitteln ist, wenn einzelne Mitunternehmer an mehreren Tierhaltungsgemeinschaften beteiligt sind und auf diese jeweils Vieheinheiten übertragen haben. |

     

    Grundsatz

    Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG). Voraussetzung ist, dass die Tierbestände die in § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG geregelte Anzahl der Vieheinheiten bezogen auf die vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht überschreiten. Die Einkünfte aus Tierzucht und Tierhaltung einer Gesellschaft (Mitunternehmerschaft) gehören nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 5 EStG i. V. m. § 51a Abs. 1 BewG auch dann zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, wenn u. a. in sachlicher Hinsicht nach § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG die Anzahl der von der Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erzeugten oder gehaltenen Vieheinheiten bestimmte Grenzen nachhaltig überschreitet.

     

    Die Voraussetzungen des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d BewG und des § 51a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG sind durch besondere, laufend zu führende Verzeichnisse nachzuweisen (§ 51a Abs. 1 Satz 2 BewG). Der BFH hat nun entschieden, dass auch eine nachträgliche Erstellung der Verzeichnisse nicht schädlich ist. Denn unter der „laufenden Aufzeichnung“ sind nur die Aufzeichnung der infrage kommenden Vorgänge in ihrer zeitlichen Reihenfolge zu verstehen, sodass in diesem Sinne Aufzeichnungen auch laufend vorgenommen werden können, wenn sie nicht in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen der aufzuzeichnenden Vorgänge, sondern erst später erfolgen.

     

    Entscheidung

    Im Streitfall war das FG jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die von der Steuerpflichtigen in den Streitjahren erzeugten Tiere nach den sich aus R 13.2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 EStR 2008 ergebenden Schlüsseln umzurechnen sind. Für die Umrechnung in Vieheinheiten ist vielmehr die Anlage 1 zum BewG in der in den Streitjahren geltenden Fassung maßgebend.

     

    Der BFH stellte heraus, dass es der Finanzverwaltung wegen des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zusteht, für die Tiere durch Verwaltungsvorschriften davon abweichende Umrechnungsschlüssel vorzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Umrechnung nach Anlage 1 zum BewG zugunsten oder zulasten des Steuerpflichtigen auswirkt. Die Verwaltung kann auch bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (wie im Streitfall dem Wandel der Landwirtschaft zu aufgespaltenen Produktionsstrukturen) nicht gesetzesändernd davon abweichende Umrechnungsschlüssel bestimmen. Dies ist vielmehr allein Aufgabe des Gesetzgebers, der er mittlerweile mit Wirkung zum 1.1.2012 durch Anpassung der Umrechnungsschlüssel in der Anlage 1 zum BewG auch nachgekommen ist.

     

    Da das FG teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen war, hat der BFH den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262382

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