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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Abfärbung von Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit auf die vermögensverwaltende GbR

    Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit stehen bei Überschreiten der sog. Bagatellgrenze der Umqualifizierung der im Übrigen vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR nicht entgegen. Die seitwärts abfärbende Wirkung des § 15 EStG ist für gemischt tätige vermögensverwaltende Personengesellschaften nicht stärker einzuschränken, als dies bisher für gemischt tätige freiberufliche Personengesellschaften geschehen ist. Die Regelung ist verfassungsgemäß.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall hatte die Steuerpflichtige, eine vermögensverwaltende GbR, auf einem von ihr vermieteten Grundstück eine Photovoltaikanlage (PVA) errichten lassen. Aus dem Betrieb der PVA erwirtschaftete die GbR zunächst Verluste. Sie erklärte Einkünfte aus der Vermietung von Grundstücken sowie gewerbliche Verluste im Zusammenhang mit der PVA. Das FA ging demgegenüber davon aus, dass die Steuerpflichtige ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt habe, denn sie habe mit dem Betrieb der PVA eine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt, die auf die im Übrigen vermögensverwaltende Tätigkeit „abgefärbt“ habe.

     

    Entscheidung

    Nach erfolglosem Klageverfahren entschied auch der BFH, der seine bislang anders lautende Rechtsprechung aufgab, i. S. d. Vorinstanz. Er hatte zwar noch in einer Entscheidung aus 2018 die Rechtsauffassung vertreten, dass Verluste aus einer gewerblichen Tätigkeit nicht zur Umqualifizierung der vermögensverwaltenden Tätigkeit einer GbR führen. Diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber jedoch mit dem rückwirkend auch für frühere Veranlagungszeiträume anwendbaren § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (WElektroMobFördG) außer Kraft gesetzt.

     

    Nach der Neuregelung tritt die umqualifizierende („abfärbende“) Wirkung einer originär gewerblichen Tätigkeit (im Streitfall: aus dem Betrieb der PVA) einer Personengesellschaft unabhängig davon ein, ob aus dieser Tätigkeit ein Gewinn oder Verlust erzielt wird. Der BFH erachtet diese Neuregelung und deren rückwirkende Geltung als verfassungsgemäß.

     

    Der BFH entschied zudem, dass die von der Rechtsprechung geschaffene und von der Finanzverwaltung akzeptierte sog. Bagatellgrenze auch bei Anwendung der Neuregelung zu beachten ist. Danach führt eine originär gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft nicht zur Umqualifizierung ihrer im Übrigen freiberuflichen Tätigkeit, wenn die originär gewerblichen Nettoumsatzerlöse 3 % der Gesamtnettoumsätze der Personengesellschaft und zugleich den Höchstbetrag von 24.500 EUR im Veranlagungszeitraum nicht übersteigen. Das gilt nach Ansicht des BFH auch dann, wenn die Personengesellschaft neben ihrer originär gewerblichen eine vermögensverwaltende Tätigkeit ausübt. Im Streitfall war diese Bagatellgrenze überschritten.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 48798846

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