· Fachbeitrag · § 15 EStG
Gewerbliche Tätigkeit bei Nutzungsüberlassung von Domains und Markenrechten
Eine als gewerblich zu qualifizierende Tätigkeit kann auch bei langjähriger Nutzungsüberlassung von Domains und Markenrechten gegeben sein, wenn daneben weitere Leistungen zur sicheren und effektiven Nutzung erbracht werden. Die Umstände des Einzelfalls sind maßgeblich. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Einkünfte der Steuerpflichtigen aus der Überlassung von Internet-Domain-Namen und Markenrechten im Jahr 2016 (Streitjahr) als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind.
Entscheidung
Das FG kam zu dem Ergebnis, dass eine gewerbliche Betätigung vorlag und wies die Klage ab. Die Steuerpflichtige hatte bei der Überlassung der Domains und des zugehörigen Logos sowie der Markenrechte selbstständig gehandelt und war auch nachhaltig tätig, sowohl im Hinblick auf das „Ausdenken“ der Domain-Namen, die Erstellung des Logos und die Registrierung von Domains und Markenrechten als auch hinsichtlich deren Überlassung an Dritte.
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