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  • · Nachricht · § 15 EStG

    Leistungen aus Berufsunfähigkeitsrente aus einem Vertreterversorgungswerk

    | Die Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente aus einem Vertreterversorgungswerk sind als nachträgliche gewerbliche Einkünfte zu behandeln. |

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob die dem Steuerpflichtigen aus einem Vertreterversorgungswerk als (Berufsunfähigkeits-)Rente geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.

     

    Entscheidung

    Das FG entschied, dass insoweit nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen. Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit nach § 24 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen. Einnahmen aus dem Vertreterversorgungswerk stellen nachträgliche gewerbliche Einkünfte i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 24 Nr. 2 EStG dar, da die Zahlungen mit der ehemaligen gewerblichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter in einem engen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

     

    In Höhe des Barwerts einer vom Vertreter zu beanspruchenden Rente entsteht kein Ausgleichsanspruch (vgl. 10.1.1 der VVW-Bestimmungen); somit besteht ein Zusammenhang mit der Tätigkeit des Hauptvertreters weiter, sodass die Einnahmen nach § 24 Nr. 2 EStG zu den nachträglichen gewerblichen Einkünften zu rechnen sind.

     

    Der Zusammenhang der (Berufsunfähigkeits-)Rente aus dem Vertreterversorgungswerk mit der ehemals gewerblichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bestand im Streitfall in der Versorgungszusage der Versicherungsgesellschaft und der Vollfinanzierung durch diese. Die (Berufsunfähigkeits-)Rente beruht daher nicht auf eigener Beitragsleistung des Steuerpflichtigen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46262547