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  • · Fachbeitrag · § 15 EStG

    Verlustausgleichs- und abzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

    Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist jedoch nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die steuerliche Behandlung von Verlusten im Zusammenhang mit einem Zins-Währungsswap in den Jahren 2011 und 2012. In diesen Jahren überstiegen die Aufwendungen aus einer Swapvereinbarung die vereinnahmten Zahlungen aus dem Swapvertrag. Daraufhin behandelte das FA den Swap als Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG und ließ die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zu. Im Klageverfahren gab das FG der eingelegten Klage statt und berücksichtigte die geltend gemachten Verluste in beantragter Höhe.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass es sich bei dem vereinbarten Zins-Währungsswap um ein Termingeschäft i. S. v. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG handelt und wies die vom FA eingelegte Revision zurück. Im Streitfall lag entgegen der Auffassung des FA kein Ausnahmefall i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 4 Alt. 2 EStG vor.