· Fachbeitrag · § 15 EStG
Vorliegen einer gewerblichen Prägung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
Sind bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die beiden Kommanditisten der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt, bewirkt dies die Verhinderung der gewerblichen Prägung der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG. Fehlt es bereits am positiven Merkmal der Geschäftsführungsbefugnis der durch das Gesetz definierten Personen bei der Obergesellschaft, kommt es nach Meinung des FG Hessen nicht mehr darauf an, ob die Obergesellschaft originäre gewerbliche Einkünfte erzielt oder lediglich als Organ der Steuerpflichtigen fungiert. |
Sachverhalt
Streitig war, ob die Einkünfte der Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren sind und ob deren Komplementärin originär gewerbliche Einkünfte erzielt.
Die Steuerpflichtige, eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft (A-GmbH & Co. KG), ist Untergesellschaft einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur und hält als Bestandteil eines Fonds ein Portfolio von hybriden Kapitalanlagen. Komplementärin der Steuerpflichtigen und Obergesellschaft ist die B-GmbH & Co. KG (nachfolgend „Obergesellschaft“), der allein auch die Geschäftsführungsbefugnis bei der Steuerpflichtigen obliegt.
Komplementärin der Obergesellschaft ist die C-GmbH (nachfolgend ”Komplementär-GmbH). Geschäftsführungsbefugt sind bei der Obergesellschaft neben der Komplementär-GmbH auch die Kommanditisten der Obergesellschaft D und E.
Das FA vertrat die Auffassung, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren seien, da diese durch die Obergesellschaft gewerblich geprägt seien.
Entscheidung
Dies sah das FG jedoch anders und gab der Klage statt. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG steht für den Fall, dass eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt ist, für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.
Eine Kapitalgesellschaft, die unabhängig von ihrer tatsächlichen Tätigkeit kraft Gesetzes (§ 8 KStG) nur gewerbliche Einkünfte erzielt, prägt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG durch ihr wirtschaftliches Gewicht als persönlich haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin einer Personengesellschaft diese bei der Einkunftsart. Gleiches gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG auch bei Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in eine doppelstöckige Personengesellschaftsstruktur. Das wirtschaftliche Gewicht der Kapitalgesellschaft wirkt in diesem Fall über oder durch die Obergesellschaft auch auf die Untergesellschaft und führt im Ergebnis zur gewerblichen Prägung beider Personengesellschaften.
Im Streitfall waren weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG noch die des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG erfüllt.
Eine gewerbliche Prägung nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 S. 1 EStG scheiterte bereits daran, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Steuerpflichtigen keine Kapitalgesellschaft ist. Denn die Obergesellschaft ist eine Personengesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG.
Aber auch die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG waren im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Obergesellschaft ist als persönlich haftende Gesellschafterin der Steuerpflichtigen ihrerseits nicht gewerblich geprägt i. S. d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG. Mangels gewerblicher Prägung der Obergesellschaft konnte diese daher auch die Steuerpflichtige nicht gewerblich prägen.
Es mangelt bei der Obergesellschaft an der Erfüllung des Merkmals, dass „nur die persönlich haftenden Gesellschafter oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind“. Denn neben der Komplementär-GmbH sind die beiden Kommanditisten bei der Obergesellschaft zur Geschäftsführung befugt, was die Verhinderung der gewerblichen Prägung der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG bewirkt.
Fundstelle
- FG Hessen 30.6.21, 8 K 1573/18, iww.de/astw, Abruf-Nr. 226759